Waldbrandwarnstufe

Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen Brandenburg (Ermittlung: 01.03 – 20.09.)

Hinweise für Waldbesucher

Rauchen und Umgang mit Feuer

Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen) außerhalb einer von den Forstbehörden genehmigten Feuerstelle, das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 LWaldG).

Ab wann werden Waldgebiete gesperrt?

Die Ämter für Forstwirtschaft können ab Waldbrandwarnstufe 3 Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Die jeweilige Einzelfallentscheidung sowie die Information der Bevölkerung erfolgt durch das zuständige Amt für Forstwirtschaft. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen i.d.R. unberührt.

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.

Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz